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   VGH Bayern, 10.09.2012 - 19 C 12.1927   

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https://dejure.org/2012,26418
VGH Bayern, 10.09.2012 - 19 C 12.1927 (https://dejure.org/2012,26418)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.09.2012 - 19 C 12.1927 (https://dejure.org/2012,26418)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. September 2012 - 19 C 12.1927 (https://dejure.org/2012,26418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Terminsgebühr; Erledigungsgebühr;Gebührenrechtliche Bewertung der Erledigungserklärung als Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung?;Besonderen Leistung des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2012 - 19 C 12.1927
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 (NJW 2008, 668, Abschnitt II.2. der Gründe) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst die Entscheidung getroffen hat, eine Terminsgebühr für den Fall der Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorzusehen.
  • BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung einzelner

    Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2012 - 19 C 12.1927
    Vielmehr muss der Rechtsanwalt über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus zusätzlich Besonderes, ohne welches es zur Erledigung in dieser Weise nicht gekommen wäre, gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung geleistet haben (vgl. die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des VGH vom 19.1.2007 NJW-RR 2007, 497; ebenso von Eicken in Gerold/Schmidt/vonEicken/ Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, RdNr. 8 zu VV Nr. 1002).
  • FG Münster, 30.03.2022 - 15 Ko 158/22

    Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch

    Dies entspricht der zur früheren ergangenen Rechtsprechung, nach der eine fiktive Terminsgebühr in Fällen übereinstimmender Erledigungserklärungen grundsätzlich nicht zur Entstehung gelangte (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 27.9.1968 VII B 96/67, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen - BFHE - 93, 408; Bundessteuerblatt - BStBl - II 1968, 826; Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 4.12.2013 3 KO 232/13, juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.4.2013 8 KO 508/12, juris; FG Thüringen, Beschluss vom 2.4.2009 4 Ko 179/09, juris; FG hessen, Beschluss vom 22.4.2008 12 Ko 3799/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1152; FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.4.2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150; FG Brandenburg, Beschluss vom 14.8.2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; FG Hessen, Beschluss vom 11.3.1987 2 Ko 39/87, EFG 1987, 375; ebenso Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.9.2007 VI ZB 53/06, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2008, 668; Oberverwaltungsgericht - OVG - Bremen, Beschluss vom 22.4.2020 1 F 55/20, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2010 18 E 1103/10, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 10.9.2012 19 C 12.1927, juris).
  • VG Ansbach, 12.06.2023 - AN 9 M 23.1116

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung - Entstehung von fiktiver Terminsgebühr und

    Dies entspricht der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung, nach der eine fiktive Terminsgebühr in den Fällen übereinstimmender Erledigungserklärungen grundsätzlich nicht zur Entstehung gelangte (OVG Bremen, B.v. 22.4.2020 - 1 F 55/20; VGH München, B.v. 10.9.2012 - 19 C 12.1927; FG Münster, B.v. 30.3.2022 - 15 Ko 158/22).

    Die Erinnerungsführer weisen diesbezüglich auch zu Recht daraufhin, dass der Verweis der Urkundenbeamtin auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München aus dem Jahr 2012 (VGH München, B.v. 10.9.2012 - 19 C 12.1927) in dieser Hinsicht zu kurz greift, da diese Entscheidung zur alten Rechtslage ergangen ist.

  • VG München, 29.05.2013 - M 18 M 13.1816

    Terminsgebühr

    Dabei kann es dahinstehen, ob eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV - RVG) überhaupt in einem Eilverfahren wie dem vorliegenden anfallen kann, da weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist noch eine solche stattfinden sollte und in solchen Fällen ein Teil von Rechtsprechung und Literatur das Entstehen einer Terminsgebühr überhaupt ablehnt (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2012, 19 C 12.1927, VG München, B. v. 8.11.2011, M 17 M 11.30464, juris und Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorbemerkung 3, Rn. 91 f.).
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